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Satzung
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§ 1 Name und Rechtsnatur1. Der
Verein führt den Namen " Werk für
kommunalpolitische Bildung Sachsen e. V.", in der
abgekürzten Form WkB e.V.
2. Sitz des Vereines ist Werdau. Gerichtsstand ist
3. das zuständige Gericht für Werdau.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
des Vereins
1. Zweck
des Vereins ist:
a) Förderung der kommunalpolitischen
Bildung sowie Weiterbildung von
Erwachsenen und Jugendlichen zu
verantwortungsbewussten Bürgern. Dieser Zweck soll
verwirklicht werden
insbesondere dadurch, dass
Bildungsschriften erstellt und Vorträge
und Diskussionsforen zu Sachthemen
organisiert und angeboten werden.
b) Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die gleichartige
Ziele verfolgen (im Sinne §§ 55 ff Abgabenordung (AO)bzw.
der einschlägigen jeweils geltenden Bestimmungen).
2. Der
Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der
Abgabenordnung (AO).
Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf
keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen werden, die sich zu den
Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für
Personenzusammenschlüsse.
2. Die
Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des
Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet die Mitgliederversammlung durch
Mehrheitsbeschluss.
3. Ein
abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft
hat innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des
Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste
Mitgliederversammlung
anzurufen, diese entscheidet endgültig. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet:
a. Durch
den Tod mit dem Todestag bzw. durch Liquidation der
juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses
b. Durch Austritt. Der austritt kann nur bis zum
30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses
Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die
Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu
richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn
spätestens bis zum 30.09. beim 1. Vorsitzenden
eingegangen ist
c. Durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist
zulässig, wenn
aa. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen
die Interessen des Vereins verstoßen oder sonst ein
wichtiger Grund angegeben ist. Nach Möglichkeit soll
das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern
unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss
abgemahnt werden
bb. das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht
den Jahresbeitrag entrichtet hat ( Streichung ). Mit
der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis
auf den drohenden Ausschluss verbunden sein. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der
Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das
ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Ausschlusses ( unzustellbare
Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der
Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt
worden ist ) die Möglichkeit, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet
endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte.
2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied
hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Es ist
ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrags wird durch eine Beitragsordnung
festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der
Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung
bestimmt mit einer ¾ Mehrheit einen anderen Betrag.
2. Die
Beiträge sind eine Bringschuld. Sie sind für das
Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der
Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der
Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden
Geschäftsjahres fällig und bargeldlos aus das Konto
des Vereins zu überweisen.
3. Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Der
Verein ist berechtigt, zur Erfüllung der
Vereinszwecke Spenden entgegenzunehmen.
5. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem
Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf
Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe
des Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder mit
einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit einfachem
Brief unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind,
ist von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter
einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen,
wenn die anderen Vorstandsmitglieder diese gemeinsam
fordern oder 1/4 der Mitglieder unter Angabe der
Gründe es verlangen.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im
Kalenderjahr durchzuführen. Bei geplanten
Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung
ausdrücklich auf die zu ändernden
Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
2. Die
Aufgabe der Versammlung der Mitglieder ist:
a)
Entgegennahme der Berichte, einschließlich der Kasse-
und
Jahresberichte des Vorstandes.
b) Wahl
des Vorstandes.
c)
Änderung der Satzung.
d)
Entlastung des Vorstandes.
e)
Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
f)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und
die Verwendung des Vereinsvermögens zum Zweck der in
§ 2 Abs. 1 bezeichneten Art.
g)
Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
h)
Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben, die
im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 Euro
übersteigen.3. Der
Vorsitzende leitet die Versammlung, bei seiner
Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit eines
Viertels der stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
Abstimmung durch Zuruf ist gültig, wenn die Mehrheit
der Stimmberechtigten sich dafür entscheidet.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und die Änderung des Vereinszwecks wird die
Zustimmung von 75 % der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder benötigt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
protokollarisch niederzulegen. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
§ 8
Vorstand
1. Der
Vorstand des Vereins wird von der Versammlung der
ordentlichen Mitglieder gewählt. Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die
zugleich Schatzmeister und Schriftführer sind.
2. Diese bilden zugleich den Vorstand im Sinne des §
26 BGB und haben Einzelvertretungsbefugnis. Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung für
und gegen jeden Dritten in der Weise beschränkt, dass
zu Rechtsgeschäften, die im Einzelfall den Betrag von
5.000,00 Euro übersteigen, die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
3. Die
Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, in allen
Fällen jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit
von zwei Vorstandsmitgliedern; er entscheidet mit
einfacher Mehrheit.
5. Vorstandsbeschlüsse sind protokollarisch
niederzulegen und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen sowie allen Vorstandsmitgliedern
zuzustellen.
§ 9
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur in der
Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte
Fassung der angestrebten neuen Fassung in der
Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung
für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist
ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und
die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von 75 % der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder ( vgl. § 7, Nr. 3 dieser
Satzung ) beschlossen werden.
3. Satzungsänderungen auf Grund behördlicher
Maßnahmen ( z.B. Auflagen und Bedingungen ) können
vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der
nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen
Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung
anzuzeigen.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine
eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche,
zur Auflösung befugte Mitgliederversammlung bedarf zu
ihrem Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von 75 % der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die
Auflösung des Vereins darf nur der einzige
Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2. die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an
eine als steuerbegünstigte besonders anerkannte
Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 2 dieser
Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes verwendet
werden.
Werdau,
den 28.04.2006
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